Friedhöfe

Nach der Fusion der Ev. Kirchengemeinde Jüchen und der Ev. Kirchengemeinde Otzenrath-Hochneukirch zum 01.01.2023 ist die neue Ev. Kirchengemeinde Jüchen nunmehr Trägerin von vier eigenen Friedhöfen in Jüchen (Buschgasse), Otzenrath (Kirchhofweg), Hochneukirch (Rheydter Straße) und Hackhausen (Dorfstraße).

Im Vorwort der Friedhofssatzung heißt es:

„Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet und ihrer gedenkt. Er weist die Lebenden hin auf den Tod, die Vergänglichkeit des irdischen Leibes, das Gericht Gottes und die Auferstehung der Toten. Er ist ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 2, 10).

Aus dieser Bestimmung zur Verkündigung erhalten auf dem Friedhof die Feier der Bestattung, die Trauerbegleitung, die Gestaltung und die Benutzung Richtung und Weisung.“

Kontakt:

Friedhofsverwalter
Norbert Dierkes
Tel. 02165 8714474
eMail: norbert.dierkes@ekir.de

Im Gemeindebüro in Jüchen für Sie da:
mittwochs      10:00 – 11:00 Uhr
donnerstags 13:00 – 14:00 Uhr

Bestattungsmöglichkeiten

Auf den Friedhöfen können bestattet werden:

  • Verstorbene Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Jüchen,
  • Verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
  • Verstorbene ortsansässiger Angehöriger solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland gehören (z.B. kath. Christen).

Grabarten

Auf den Friedhöfen der Ev. Kirchengemeinde Jüchen stehen unterschiedliche Grabarten als Wahlgrabstätten zur Verfügung. Von der Friedhofsträgerin werden auf Antrag und gegen die Zahlung einer Nutzungsgebühr Nutzungsrechte für folgende Wahlgrabstätten vergeben:

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen:

Hier können Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen im Erdgrab stattfinden. Die Wahlgrabstätten bestehen aus einem einzelnen Grab oder aus mehreren Gräbern. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Infoblatt unten auf der Seite.

 

Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen:

Hier können Urnenbeisetzungen für eine Urne in einem Einzelgrab oder für zwei Urnen in einem Doppelgrab stattfinden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Infoblättern für Urnengrabstätten unten auf der Seite.

Wichtige Hinweise:

Das Aufstellen und Verändern von Grabmalen (Grabsteine/Grabplatten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden.

Für die Gestaltung der Grabmale mit einem Ornament sind die von der Friedhofsträgerin erlassenen besonderen Auflagen zu beachten. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Infoblatt unten auf der Seite. Anonyme Grabstätten sind auf evangelischen Friedhöfen aus theologischen Gründen nicht möglich.

Nutzungsrechte/Ruhezeitengebühren

Für eine Wahlgrabstätte, die Eigentum der Friedhofsträgerin bleibt, wird für eine Bestattung bzw. für eine Beisetzung von der Evangelischen Kirchengemeinde Jüchen das Nutzungsrecht für eine bestimmte Nutzungszeit an die Nutzungsberechtigten vergeben. Die Nutzungszeit ist abhängig von den gesetzlichen Ruhezeiten.

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine angemessene Totenehrung ermöglichen als auch eine ausreichende Verwesung gewährleisten.

Folgende Ruhezeiten sind zu beachten:
Bei einer Sargbestattung:   30 Jahre
Bei einer Urnenbeisetzung: 25 Jahre

Wichtige Hinweise:

Die Beachtung der Ruhezeiten steht unter dem Schutz des Strafgesetzbuches (Schutz der Totenruhe).

Aus dem vergebenen Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten u.a. die Verpflichtung, die Grabstätte zu pflegen und in Ordnung zu halten. Bei einer weiteren Beerdigung auf einer Wahlgrabstätte während der laufenden Nutzungszeit ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der neuen Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte gegen die Zahlung einer Erneuerungsgebühr in 5-Jahres-Schritten verlängert werden.